Heimatverein Achim e.V.
Mitglied im niedersächsischen Heimatbund e.V.
Vereinssatzung
Gültig ab dem 6. März 2019
Änderung am 3.Juni 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1986 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein Achim e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Achim
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie
des heimatlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundlichen Wanderungen und
Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Herausgabe einer
Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht. Zusammenkünfte,
in denen Brauchtum und Sprache gepflegt werden, besondere Maßnahmen, die das
Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken.
3. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Achim sowie sein
Umfeld.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soweit möglich sollten die Mittel
vorrangig zur Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder
sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des
privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme
setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand
entscheidet.
4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann
zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes. Vorschläge können auch aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Über
die Ernennung entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
6. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen unter
Löschung der personenbezogenen Daten. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens jedoch zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können
ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes unter
Berücksichtigung der Datenschutzverordnung vom 25.5.2018. Gegen den Beschluss
kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand
eingelegt werden, über den der Vorstand sowie ein Ehrenmitglied zu entscheiden
hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon
in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen
erworben.
3. Jedes Mitglied sollte Ziele und Zweck des Vereins nach Kräften unterstützen
und bis zum 1. Februar eines jeden Jahres seinen Beitrag an den Verein leisten,
ausschließlich im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
wenigsten einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten
Vierteljahr.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes
statt.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem seiner
Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet.
5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher
den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied
schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können
mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche
Anträge findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der
Mitgliederversammlung festzustellen.
7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme,
Vertretung ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d)Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes oder der
Mitglieder
h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen.
9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch
zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
f) dem/der Pressewart/in
g) 3 Beisitzer/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das
freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt möglichst bis zur
Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,
weiterführen.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft
einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch
zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich
verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die
Schriftführer/in, die gemeinsam zu zweit vertretungsberechtigt sind.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeantrage, den
Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
§ 9 Ausschüsse
1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins
können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand
berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die zweijährige Amtsdauer des Vorstandes
2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben
alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des
Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im
Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und
Sitzungsprotokolle
1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei
Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen,
sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl
verlangt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern
nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, kommt es zur Stichwahl.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch
wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer
anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in einer hierzu
besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss
ist den zuständigen Verbänden mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die
Auflösung sollte auch der Stadtverwaltung Achim mitgeteilt werden.
§ 14 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens ist unter § 3 Punkt 4 dieser
Satzung geregelt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 06.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen
worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregistern des Amtsgerichts Walsrode ist am
15.10.2019 erfolgt. Mit dem Tag dieser Eintragung ist die bisherige Satzung
außer Kraft und die vorstehende gültig.